Deutschland: Neue Regelungen im GmbH-Recht

Für die Praxis sind zwei Gesetzesänderungen im GmbH-Recht von Bedeutung:

Gesellschafterliste

Am 26. Juni 2017 ist das Gesetz zur Um­setzung der vierten EU-Geldwäsche Richtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen in Kraft getreten. Für die gesellschaftsrechtliche und die notarielle Praxis sind die Modifizierung und Änderung in § 40 GmbHG zur Liste der Gesellschafter bedeutsam und müssen beachtet werden.

§ 40 GmbHG wurde in Abs. 1 geändert. Im nachfolgend aufgeführten neuen Wortlaut der Norm sind die Änderungen in Fettdruck kenntlich gemacht:

Die Geschäftsführer haben unverzüglich nach Wirksamwerden jeder Ver­änderung in der Person der Gesell­schafter oder des Umfangs ihrer Be­teiligung eine von ihnen unterschriebene Liste der Gesellschafter zum Handels­register einzureichen, aus welcher Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort derselben sowie die Nenn­beträge und die laufenden Nummern der von einem jeden derselben über­nommenen Geschäftsanteile sowie die durch den jeweiligen Nennbetrag eines Geschäftsanteils vermittelte je­weilige prozentuale Beteiligung am Stammkapital zu entnehmen sind. Ist ein Gesellschafter selbst eine Gesell­schaft, so sind bei eingetragenen Ge­sellschaften in die Liste deren Firma, Satzungssitz, zuständiges Register und Registernummer aufzunehmen, bei nicht eingetragenen Gesellschaften deren jeweilige Gesellschafter unter einer zusammenfassenden Be­zeichnung mit Name, Vorname, Ge­burtsdatum und Wohnort. Hält ein Gesellschafter mehr als einen Ge­schäftsanteil, ist in der Liste der Ge­sellschaft zudem der Gesamtumfang der Beteiligung am Stammkapital als Prozentsatz gesondert anzugeben. Die Änderung der Liste durch die Ge­schäftsführer erfolgt mit Mitteilung und Nachweis.

Unverändert sind hingegen die Absätze 2 und 3 des § 40 GmbHG geblieben, d. h. insbesondere die Zuständigkeit des Notars, wenn er an einer Änderung mitgewirkt hat.

Zusammenfassend sind die drei folgenden Änderungen für die Praxis von Bedeutung:

  • Soweit eine GbR als Gesellschafterin an einer GmbH beteiligt ist, sind sämtliche Gesellschafter der GbR namentlich in der Gesellschafterliste aufzuführen. Ändern sich die Gesellschafter einer GbR, so ist eine neue Gesellschafterliste einzureichen.
  • Für jeden Geschäftsanteil ist die pro­zentuale Beteiligung am Gesamt­stammkapital anzugeben.
  • Hält ein Gesellschafter mehr als einen Geschäftsanteil, ist zusätzlich auch die gesamtprozentuale Beteiligung des Gesellschafters anzugeben.

Die Änderungen gelten ab dem 26. Juni 2017 für jede GmbH und UG (haftungsbeschränkt) unabhängig davon, ob sie neu errichtet wird oder ob sich Änderungen bei einer bestehenden Gesellschaft ergeben.

Geschäftsführerbestellung

Eine weitere Änderung hat sich im Zusammenhang mit Geschäftsführerbe­stellungen ergeben. Für Registeranmeldungen mit Geschäftsführerbestellung und den straf­bewehrten Versicherungen sind neue Straftat­bestände eingeführt worden.

Der Gesetzgeber hat neue Straftatbestände geschaffen mit dem 51. Strafänderungsgesetz vom 11. April 2017, in Kraft getreten am 12. April 2017:

  • Danach ist nach § 265c StGB Sportwett­betrug strafbar.
  • Nach § 265d StGB ist die Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben strafbar.
  • Nach § 265e StGB sind besonders schwerer Sportwettbetrug und Manipu­lation von berufssportlichen Wettbe­werben strafbar.

Die entsprechenden Versicherungen der Ge­schäftsführer gemäß §§ 8 Abs. 3 S. 1, 6 Abs. 2 S. 2 Nrn. 2 und 3 lit. e GmbHG sind dem­entsprechend um die neuen Straftatbestände §§ 265c, 265d und 265e StGB zu erweitern.

Hier sollte wie folgt formuliert werden:

Jeder Geschäftsführer versichert – bei mehreren – jeweils für sich:

  1. Ich bin von dem diese Handelsregister­anmeldung beglaubigenden Notar über meine unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht belehrt worden.

  2. Es liegen keine Umstände vor, die meiner Bestellung zum Geschäftsführer gemäß § 6 Abs. 2 GmbHG entgegen­stünden, insbesondere

    1. unterliege ich nicht als Betreuter bei der Besorgung meiner Ver­mögensangelegenheiten ganz oder teilweise einem Einwilligungs­vorbehalt
      (§ 1903 BGB) und ich bin noch nie in einer behördlichen Anstalt verwahrt worden (Amtsunfähigkeit);

    2. ist mir weder durch gerichtliches Urteil noch durch vollziehbare Entscheidung einer Verwaltungs­behörde die Ausübung eines Be­rufes, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges untersagt worden;

    3. bin ich noch nie wegen einer der folgenden oder vergleichbaren Straftaten verurteilt worden:
      • des Unterlassens der Stellung des Antrags auf Eröffnung eines In­solvenzverfahrens (Insolvenz­verschleppung),
      • des Bankrotts, der Verletzung der Buchführungspflicht, der Gläu­bigerbegünstigung oder der Schuldnerbegünstigung (§§ 283-283d StGB);
      • der falschen Angaben nach § 82 GmbHG oder § 399 AktG;
      • der unrichtigen Darstellung nach § 400 AktG, § 331 HGB, § 313 UmwG oder § 17 PublG oder
      • nach den §§ 263 (Betrug), 263a (Computerbetrug), 264 (Sub­ventionsbetrug), 264a (Kapital­anlagebetrug), 265b (Kredit­betrug), 265c (Sportwettbetrug), 265d (Manipulation von berufs­sportlichen Wettbewerben), 265e (besonders schwerer Sportwett­betrug und Manipulation von be­rufssportlichen Wettbewerben), 266 (Untreue), 266a (Vorent­halten und Veruntreuung von Ar­beitsentgelt) StGB zu einer Frei­heitsstrafe von mindestens einem Jahr;

  3. Ich versichere, dass ich wegen der vorbezeichneten Straftaten noch nie rechtskräftig verurteilt worden bin und demnach auch kein rechtskräftiges Urteil innerhalb der letzten fünf Jahre gegen mich vorliegt.

Auch im Ausland erfolgte keine rechtskräftige Verurteilung wegen einer Tat, die mit dem Vorgenannten vergleichbar ist.

Ansprechpartner

Dr. Axel Berninger, Rechtsanwalt und Notar, Hannover

23. November 2017