Allianz: Forderungseintreibung aus Handelskäufen: Verfahren & Anerkennung ausländischer Urteile

I. Einleitung

Die rechtliche Durchsetzung von Forderungen sowie die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile stellen in der grenzüberschreitenden Geschäftstätigkeit zentrale Themen dar. Gerade im Handelsverkehr, in dem häufig unterschiedliche Rechtsordnungen und Vertragspartner aufeinandertreffen, ist ein effektives und rechtssicheres Vorgehen zur Wahrung der Gläubigerinteressen von großer Bedeutung.

Die Eintreibung offener Forderungen aus Handelsgeschäften erfordert neben einem fundierten Verständnis der zivilprozessualen Vorschriften auch die Beachtung der jeweils geltenden Verjährungsfristen und Formerfordernisse. Kommt es zum Widerspruch oder zur Zahlungsverweigerung seitens des Schuldners, stellt sich zudem die Frage nach den zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln und dem weiteren Verfahrensverlauf.

Im internationalen Kontext ist die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer gerichtlicher Entscheidungen von wachsender praktischer Bedeutung, da Gerichtsentscheidungen staatliche Hoheitsakte sind, die grundsätzlich nur innerhalb der territorialen Grenzen des Urteilsstaates wirken. Die Interessen der Parteien erfordern jedoch häufig eine Erstreckung der Rechtskraft auf ein anderes Land. Dazu muss die ausländische Entscheidung im Inland anerkannt und ggf. für vollstreckbar erklärt werden. Die rechtlichen Voraussetzungen dafür richten sich in erster Linie nach den einschlägigen nationalen Vorschriften des Vollstreckungsstaates sowie gegebenenfalls nach bestehenden bilateralen oder multilateralen Abkommen. Ob und unter welchen Bedingungen ein ausländisches Urteil anerkannt wird, hängt so-
mit wesentlich vom jeweiligen rechtlichen Rahmen des Einzelfalls ab.

Diese Aspekte sind für Unternehmen und ihre Berater von großer praktischer Bedeutung, um bestehende Ansprüche effizient durchzusetzen und rechtliche Risiken zu minimieren.


Länderübersicht


II. China

1. Welche Schritte müssen eingeleitet werden, um eine Forderung aus einem Handelskauf erfolgreich einzuziehen, und wie wird bei Widerspruch des Schuldners weiter verfahren?

Im ersten Schritt ist eine anwaltliche Zahlungsaufforderung an den Schuldner zu versenden. Mit Zustellung dieses Anwaltsschreibens ist die Verjährung der Forderung bereits unterbrochen. Sollte der Schuldner auf dieses Anwaltsschreiben die Forderung nicht begleichen, ist eine Zahlungsklage vor dem zuständigen Gericht (bzw. Schiedsgericht, sofern eine Schiedsklausel zwischen den Parteien vereinbart wurde) zu erheben. Zusammen mit der Erhebung der Zahlungsklage kann im einstweiligen Rechtsschutzverfahren parallel die Einfrierung des Zahlungsbetrages auf dem bekannten Konto des Schuldners beantragt werden. Nach Erlass des Zahlungstitel kann die Einziehung des Betrages auf diesem Konto umgehend erfolgen.

2. Welche Unterlagen sind für die Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens erforderlich und gibt es unterschiedliche Anforderungen an inländische und ausländische Gläubiger?

Gläubiger müssen zur Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens einen vollstreckbaren Titel (Urteil oder Schiedsspruch), einen Vollstreckungsantrag, die Identitätsnachweise (z.B. Handelsregisterauszug) sowie ggf. Beweismittel zu Vermögenswerten des Schuldners vorlegen. Für ausländische Gläubiger gelten grundsätzlich dieselben Anforderungen.

3. Welche Verjährungsfristen gelten für Gläubiger einer Forderung aus einem Handelskauf?

Nach chinesischem Recht beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist für Forderungen aus einem Handelskauf drei Jahre. Diese Frist beginnt bei Zahlungsansprüchen mit dem Tag der Fälligkeit. Daneben gilt eine kenntnisunabhängige Verjährungsfrist von zwanzig Jahren, die jedoch bei Zahlungsforderungen aus Handelskäufen grundsätzlich keine Relevanz besitzt.

4. Unter welchen Voraussetzungen können ausländische Urteile anerkannt und vollstreckt werden?

Ausländische Zivil- und Handelsurteile können nur anerkannt und vollstreckt werden, wenn ein bilateraler Vertrag zur gegenseitigen Anerkennung solcher Urteile zwischen China und dem Urteilsstaat besteht. Dies ist im Einzelfall zu prüfen. Das Urteil muss rechtskräftig und endgültig sein. Der Antrag ist beim zuständigen Mittleren Volksgericht zu stellen und muss eine legalisierte, beglaubigte und ins Chinesische übersetzte Ausfertigung des Urteils enthalten. Das zuständige Mittlere Volksgericht prüft im Anerkennungsverfahren lediglich, ob das Urteil gegen grundlegende Prinzipien des chinesischen Rechts verstößt und eine Beeinträchtigung der nationalen Souveränität, Sicherheit oder des öffentlichen Interesses bedeuten könnte.

5. Welche Rechtsmittel stehen zur Verfügung, wenn die Anerkennung eines ausländischen Urteils abgelehnt wird?

Die beschwerte Partei kann innerhalb von zehn Tagen nach Zustellung des Beschlusses über die Ablehnung der Anerkennung und Vollstreckung eines ausländischen Urteils bei dem übergeordneten Volksgericht einen Antrag auf Überprüfung stellen.

III. Deutschland

1. Welche Schritte müssen eingeleitet werden, um eine Forderung aus einem Handelskauf erfolgreich einzuziehen, und wie wird bei Widerspruch des Schuldners weiter verfahren?

Sofern der Schuldner in Verzug ist – bei einem Handelskauf in Deutschland automatisch 30 Tage nach Fälligkeit und Rechnungsstellung –, kann ein gerichtlicher Mahnbescheid gegen diesen beim zuständigen Amtsgericht beantragt werden. Die Beantragung kann von Rechtsanwälten elektronisch vorgenommen werden und bedarf lediglich wenigen Daten und keinen Nachweisen.

Der Schuldner hat nach Erhalt des Mahnbescheids 2 Wochen Zeit, diesem zu widersprechen. Der Widerspruch kann ebenfalls ohne Begründung erfolgen.

Erfolgt kein Widerspruch innerhalb dieser Zwei-Wochen-Frist, kann ein Vollstreckungsbescheid durch den Gläubiger beantragt und vom Gericht erlassen werden und mit diesem die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betrieben werden.

Erhebt der Schuldner Widerspruch, kann der Gläubiger durch Zahlung der Gerichtskosten und Einreichung einer Anspruchsbegründung im Rahmen des ordentlichen Klageverfahrens gegen den Schuldner vorgehen.

2. Welche Unterlagen sind für die Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens erforderlich und gibt es unterschiedliche Anforderungen an inländische und ausländische Gläubiger?

Generell sind die folgenden Unterlagen für die Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens in Deutschland notwendig:

  • Vollstreckungstitel (Urteil, Vollstreckungsbescheid, Beurkundetes Schuldanerkenntnis, gerichtlicher Vergleich, ausländischer Titel)
  • Vollstreckungsvermerk auf dem Vollstreckungstitel
  • Zustellungsnachweis des Vollstreckungstitels bei dem Schuldner
  • Antrag auf Vollstreckungsmaßnahme (je nach Vollstreckungsmaßnahme)

Bei ausländischen Gläubigern gibt es zunächst keine unterschiedlichen Anforderungen, lediglich sofern es um die Vollstreckung von ausländischen Titeln geht.

3. Welche Verjährungsfristen gelten für Gläubiger einer Forderung aus einem Handelskauf?

Generell gilt in Deutschland die reguläre Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB. Diese sieht einen Verjährungszeitraum von drei Jahren vor und einen Beginn der Frist am Ende des Jahres, in dem die Forderung entstanden ist. Ist insofern eine Forderung am 20.06.2025 entstanden, beginnt die Verjährung am 31.12.2025 und läuft am 31.12.2028 (um 24:00 Uhr) ab.

Es gibt jedoch diverse Vorschriften, die kürzere Verjährungsfristen für gewisse Ansprüche vorsehen.

4. Unter welchen Voraussetzungen können ausländische Urteile anerkannt und vollstreckt werden?

Ausländische Titel aus der EU können auf Grundlage der Brüssel-Ia-Verordnung, ohne größere Hindernisse, in Deutschland direkt vollstreckt werden. Unter Umständen ist eine entsprechende Bescheinigung auf dem Vollstreckungstitel notwendig.

Bei der Vollstreckung von ausländischen Urteilen aus sog. Drittstaaten (nicht EU und kein Vollstreckungsabkommen mit Deutschland) muss ein sog. „Exequaturverfahren“ vor der Vollstreckung durchgeführt werden. In diesem Verfahren prüft das jeweils zuständige Gericht, ob der Vollstreckungstitel aufgrund der in Deutschland geltenden Voraussetzungen für vollstreckbar erklärt werden kann. Sofern das Gericht der Vollstreckungsklage des Gläubigers stattgibt, kann damit die Zwangsvollstreckung betrieben werden.

5. Welche Rechtsmittel stehen zur Verfügung, wenn die Anerkennung eines ausländischen Urteils abgelehnt wird?

Bei dem Exequaturverfahren handelt es sich um eine Klage, die vor dem zuständigen Gericht vom Gläubiger zur Ermöglichung der Vollstreckung erhoben werden muss. Weist das erstinstanzliche Gericht den Klageantrag auf Vollstreckbarerklärung zurück, ergeht insofern ein Urteil. Gegen dieses Urteil kann der Gläubiger in Berufung bzw. Revision gehen.

IV. Frankreich

1. Welche Schritte müssen eingeleitet werden, um eine Forderung aus einem Handelskauf erfolgreich einzuziehen, und wie wird bei Widerspruch des Schuldners weiter verfahren?

Um in Frankreich eine Handelsschuld einzutreiben, vollziehen Gläubiger in der Regel zwei Schritten: außergerichtliches Mahnverfahren und, falls erforderlich, das gerichtliche Verfahren.

 

Zunächst wird eine förmliche Zahlungsaufforderung (mise en demeure) versendet, in der die Forderung, ihre Grundlage und eine Zahlungsfrist (in der Regel acht–15 Tage) angegeben sind. Bleibt die Zahlung aus, kann ein gerichtliches Verfahren eingeleitet werden:

  • Zahlungsbefehl (Injonction de payer) – für unbestrittene Forderungen. Es handelt sich um ein vereinfachtes, nicht streitiges Verfahren (ohne mündliche Verhandlung), das auf schriftlichen Beweismitteln beruht und beim Handelsgericht eingereicht wird. Wird der Zahlungsbefehl erlassen, hat der Schuldner einen Monat Zeit, Widerspruch einzulegen, wodurch ein reguläres Gerichtsverfahren ausgelöst wird.
  • Ordentliche Zivilklage (Assignation au fond) – wird bei bestrittenen oder komplexen Fällen angewandt und führt zu einem vollständigen Prozess vor Gericht.

Hinweis: Für Forderungen unter EUR 5.000,00 gibt es ein vereinfachtes Verfahren, das durch einen Justizbeamten eingeleitet wird. Verweigert der Schuldner die Teilnahme, wird die Angelegenheit vor Gericht weitergeführt.

2. Welche Unterlagen sind für die Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens erforderlich und gibt es unterschiedliche Anforderungen an inländische und ausländische Gläubiger?

Um eine Forderung in Frankreich vollstrecken zu können, muss der Gläubiger über einen vollstreckbaren Titel verfügen (z.B. Gerichtsurteil, notarielle Urkunde oder Zahlungsbefehl) und vollständige Angaben zum Schuldner sowie zur Forderung machen. Die Zwangsvollstreckung wird von einem commissaire de justice (Gerichtsvollzieher) durchgeführt.

Ausländische Gläubiger aus der EU können direkt mit einem Europäischen Vollstreckungstitel (EEO) oder einem Urteil im EU-Verfahren für geringfügige Forderungen vollstrecken. Nicht-EU-Urteile oder nicht durch EU-Recht geregelte Urteile erfordern ein Exequaturverfahren – also die gerichtliche Anerkennung in Frankreich.

Alle Unterlagen müssen in französischer Sprache vorliegen und – falls sie aus dem Ausland stammen – eventuell beglaubigt oder mit einer Apostille versehen sein.

3. Welche Verjährungsfristen gelten für Gläubiger einer Forderung aus einem Handelskauf?

In Frankreich beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist für Forderungen aus einem Handelsverkauf fünf Jahre ab Fälligkeit der Zahlung (Artikel L.110-4 des Handelsgesetzbuchs). Kürzere Fristen gelten in bestimmten Bereichen:

  • ein Jahr für Transportverträge,
  • zwei Jahre für Versicherungsansprüche.

Die Verjährung kann unterbrochen und neu beginnen, z.B. wenn:

  • der Schuldner die Schuld anerkennt (schriftlich oder durch Teilzahlung),
  • eine förmliche Zahlungsaufforderung (mise en demeure) erfolgt,
  • gerichtliche Schritte eingeleitet werden.

4. Unter welchen Voraussetzungen können ausländische Urteile anerkannt und vollstreckt werden?

Die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile in Frankreich hängt vom Ursprungsland des Urteils ab:

  • Für EU-Urteile gilt die Brüssel-Ia-Verordnung: Die Anerkennung erfolgt automatisch, ein Exequatur-Verfahren ist nicht erforderlich. Für die Vollstreckung ist ein Zertifikat gemäß Artikel 53 der Verordnung sowie eine Kopie des Urteils erforderlich.
  • Für Urteile aus Drittstaaten ist ein Exequatur-Verfahren vor französischen Gerichten notwendig. Nach französischer Rechtsprechung (Cass. civ. 1re, 20. Februar 2007) müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein:
    1. Das ausländische Gericht war nach den französischen Vorschriften zuständig;
    2. Das Urteil verstößt nicht gegen die öffentliche Ordnung Frankreichs;
    3. Es liegt kein Betrug oder eine Verweigerung eines fairen Verfahrens vor.

Sind diese Bedingungen erfüllt, kann das französische Gericht das Exequatur erteilen, wodurch das ausländische Urteil in Frankreich vollstreckbar wird.

5. Welche Rechtsmittel stehen zur Verfügung, wenn die Anerkennung eines ausländischen Urteils abgelehnt wird?

Wird die Anerkennung eines ausländischen Urteils in Frankreich verweigert, kann der Gläubiger innerhalb eines Monats ab Zustellung Berufung beim Berufungsgericht einlegen. In diesem Verfahren werden sowohl Tatsachen als auch Rechtsfragen überprüft.

Wird die Berufung zurückgewiesen, besteht die Möglichkeit einer Kassationsbeschwerde beim Kassationsgerichtshof (Cour de cassation), wobei nur Rechtsfragen, nicht jedoch Tatsachen überprüft werden.

Alternativ kann der Gläubiger ein neues Klageverfahren in Frankreich auf Grundlage des ursprünglichen Anspruchs (z.B. Vertragsverletzung oder unbezahlte Forderung) einleiten, womit das Verfahren unter französischer Gerichtsbarkeit neu beginnt – unabhängig vom ausländischen Urteil.

V. Italien

1. Welche Schritte müssen eingeleitet werden, um eine Forderung aus einem Handelskauf erfolgreich einzuziehen, und wie wird bei Widerspruch des Schuldners weiter verfahren?

Nach italienischem Recht kann ein Titel gegen einen Schuldner aus einer offenen Forderung im Wege eines sog.  „Zahlungsbefehls“ („decreto ingiuntivo“) erlangt werden. Hierzu ist ein (kurzer) schriftlicher Antrag an das örtlich zuständige Gericht erforderlich, in dem das Bestehen der Forderung begründet wird und dem v.a. auch die Nachweise der Forderung beizufügen sind, d.h. im Wesentlichen die offenen Rechnungen. Eine italienische Besonderheit liegt darin, dass die Forderung gewissermaßen glaubhaft zu machen ist, was dadurch erfolgt, dass ein notariell beglaubigter Auszug aus den Geschäftsbüchern eingereicht wird, um aufzuzeigen, dass die streitgegenständliche Forderung in der eigenen Buchhaltung als offen verbucht ist. Der etwaige Widerspruch des Schuldners hat in der Form einer Klageschrift zu erfolgen und ist vollumfänglich zu begründen. Dadurch (und v.a. auch die damit zusammenhängenden Kosten) werden relativ hohe Hürden für lediglich verzögernde Widersprüche aufgebaut.

2. Welche Unterlagen sind für die Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens erforderlich und gibt es unterschiedliche Anforderungen an inländische und ausländische Gläubiger?

Neben dem Titel selbst und der Zustellung desselben ist die Zustellung eines sog. „atto di precetto“ erforderlich, mittels dessen dem Schuldner neben einer Ausrechnung der titulierten Forderung eine 10-tägige Frist zur Erfüllung der Schuld eingeräumt wird. Erst nach erfolglosem Verstreichen der Frist kann die eigentliche Zwangsvollstreckung, üblicherweise im Wege der Forderungspfändung, eingeleitet werden. Im Anwendungsbereich der EuGVVO ist überdies die Bestätigung als vollstreckbarer Titel erforderlich. Bei Titeln aus Nicht-EU-Staaten kann sich überdies die Frage der Reziprozität stellen.

3. Welche Verjährungsfristen gelten für Gläubiger einer Forderung aus einem Handelskauf?

Die allgemeine Verjährungsfrist in Italien beträgt zehn Jahre, wobei für bestimmte Arten von Forderungen auch kürzere Verjährungsfristen gelten. Zu nennen seien dabei insbesondere Forderungen aus wiederkehrenden Leistungen, die in fünf Jahren verjähren, Forderungen aus Beratungsleistungen, die in drei Jahren verjähren oder auch andere Leistungen, die teilweise bereits nach einem Jahr verjähren. Zu beachten ist, dass nach italienischem Recht bereits der Versand eines Mahnschreibens die Verjährung unterbrechen kann und nicht erst das Führen von Vergleichsverhandlungen.

4. Unter welchen Voraussetzungen können ausländische Urteile anerkannt und vollstreckt werden?

Die Vollstreckung ausländischer Urteile richtet sich in Italien allgemein nach der der Brüssel-Ia-Verordnung; bei Titeln aus EU-Staaten gilt diese direkt; bei Titeln aus anderen Staaten qua ausdrücklicher Bezugnahme im italienischen IPR. In letzteren Fällen ist überdies zu beachten, dass das italienische IPR eine allgemeine Reziprozitätsklausel kennt, d.h. ausländischen Rechtssubjekten werden Rechte grundsätzlich nur insoweit zugestanden, als auch die ausländische Rechtsordnung italienischen Rechtssubjekten dieselben Rechte zugesteht. Wenn diese Voraussetzung gegeben ist und der Inhalt des Titels keinen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung darstellt, können ausländische Titel wie inländische vollstreckt werden, ohne dass ein förmliches Anerkenntnisverfahren erforderlich ist. Eine weitere Voraussetzung ist, vereinfacht gesagt, dass grundlegende Prozessregeln wie die Möglichkeit der Einlassung des Beklagten und die Prüfung der Zuständigkeit des erkennenden Gerichtes eingehalten wurden.

5. Welche Rechtsmittel stehen zur Verfügung, wenn die Anerkennung eines ausländischen Urteils abgelehnt wird?

Wie oben dargestellt, ist in Italien kein förmliches Anerkenntnisverfahren vorgesehen; das Anerkenntnis kann daher lediglich inzident geprüft und ggf. verweigert werden. In einem solchen Fall kann die betroffene Partei beim Appellationsgericht einen Antrag auf Feststellung der Anerkennung stellen.

VI. Österreich

1. Welche Schritte müssen eingeleitet werden, um eine Forderung aus einem Handelskauf erfolgreich einzuziehen, und wie wird bei Widerspruch des Schuldners weiter verfahren?

Die Eintreibung von Forderungen setzt, sofern außergerichtliche Bemühungen erfolglos geblieben sind, die Erhebung einer Klage voraus. Je nach Höhe des Anspruchs sind hierfür die Bezirks- oder Landesgerichte zuständig; in Wien gibt es eine eigene Handelsgerichtsbarkeit (HG Wien). Bei Forderungen bis EUR 75.000,00 kommt ein vereinfachtes Verfahren (sog. „Mahnverfahren“) zur Anwendung; in solchen Fällen erlässt das Gericht ohne Verhandlung und ohne Vernehmung der beklagten Partei einen sog. „bedingten Zahlungsbefehl“. Dabei wird zunächst nicht geprüft, ob die Forderung wirklich besteht. Der beklagte Schuldner kann gegen den Zahlungsbefehl binnen vier Wochen Einspruch erheben. Tut er dies nicht, wird der Einspruch rechtskräftig und exekutierbar; andernfalls tritt der Zahlungsbefehl außer Kraft und das ordentliche Gerichtsverfahren (inklusive Beweisverfahren) wird eingeleitet. Für Europäische Zahlungsbefehle gem. EU-Mahnverordnung ist das Bezirksgericht für Handelssachen Wien zuständig.

2. Welche Unterlagen sind für die Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens erforderlich und gibt es unterschiedliche Anforderungen an inländische und ausländische Gläubiger?

Zur Vollstreckung von Gerichtsentscheiden muss beim zuständigen Bezirksgericht ein „Exekutionsantrag“ gestellt werden. Dem Exekutionsantrag ist eine Ausfertigung des  „Exekutionstitels“ (Urteil, Zahlungsbefehl, Vergleich etc.) samt Bestätigung der Rechtskraft beizulegen. Insbesondere bei vollstreckbaren Forderungen bis EUR 50.000,00 braucht kein Exekutionstitel beigefügt werden. Bei einem rechtskräftig, für vollstreckbar erklärten ausländischen Exekutionstitel bedarf es auch der Vollstreckbarerklärung samt Bestätigung der Rechtskraft dieser Entscheidung durch das ausländische Titelgericht.

3. Welche Verjährungsfristen gelten für Gläubiger einer Forderung aus einem Handelskauf?

Forderungen aus einem Handelskauf verjähren nach allgemeinen zivilrechtlichen Regeln nach drei Jahren. Verjährungsbeginn ist bei Kaufverträgen die Fälligkeit der Forderung. Wird der Fälligkeitszeitpunkt nicht vertraglich bestimmt, kommt die gesetzliche Regelung zur Anwendung; bei Kaufverträgen ist der Kaufpreis demnach grundsätzlich bereits bei Übergabe des Kaufobjektes fällig. In der Praxis werden aber oft Zahlungsfristen vereinbart. Eine Rechnungslegung nach Ablauf von drei Jahren ab Übergabe des Kaufobjektes begründet eine bezahlbare, aber nicht klagbare Forderung (sog. „Naturalobligation“).

4. Unter welchen Voraussetzungen können ausländische Urteile anerkannt und vollstreckt werden?

Die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen richtet sich in Österreich vorrangig nach der der Brüssel-Ia-Verordnung. Die jeweilige Entscheidung wird im jeweils anderen Land ohne besonderes Verfahren anerkannt. Voraussetzung für die Vollstreckung einer anerkannten Gerichtsentscheidung ist aber, dass sie im Staat der Gerichtsentscheidung vollstreckbar ist; einer Vollstreckbarkeitserklärung bedarf es im Anwendungsbereich der der Brüssel-Ia-Verordnung nicht, wohl aber einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung. Sofern keine andere völkerrechtliche Vereinbarung gilt, müssen außerhalb des Anwendungsbereichs der der Brüssel-Ia-Verordnung ausländische Exekutionstitel im Inland für vollstreckbar erklärt werden (§§ 2 Abs 2, 403 EO). Akte und Urkunden sind für vollstreckbar zu erklären, wenn sie nach den Bestimmungen des Staates, in dem sie errichtet wurden, vollstreckbar sind und die Gegenseitigkeit durch Staatsverträge oder durch Verordnungen verbürgt ist.

5. Welche Rechtsmittel stehen zur Verfügung, wenn die Anerkennung eines ausländischen Urteils abgelehnt wird?

Über einen Exekutionsantrag entscheidet das Gericht mittels Beschluss. Gegen die im Exekutionsverfahren ergehenden gerichtlichen Beschlüsse ist grundsätzlich das Rechtsmittel des sog. „Rekurses“ zulässig. Die Rekursfrist beträgt 14 Tage ab Zustellung des Beschlusses. Wird also die Exekution mangels Anerkennung eines ausländischen Urteils abgelehnt, ist der Ablehnungsbeschluss fristgerecht mittels Rekurs zu bekämpfen. Weitere Instanzenzüge stehen nur ausnahmsweise zur Verfügung.

VII. Polen

1. Welche Schritte müssen eingeleitet werden, um eine Forderung aus einem Handelskauf erfolgreich einzuziehen, und wie wird bei Widerspruch des Schuldners weiter verfahren?

Es muss eine Zahlungsklage eingereicht und eine positive Gerichtsentscheidung – ein Urteil oder ein Zahlungsbefehl – erwirkt werden. Wenn der Schuldner keinen Einspruch dagegen erhebt, ist anschließend ein Antrag auf Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens zu stellen. Wenn der Schuldner jedoch Einspruch erhebt, wird ein vollständiges Gerichtsverfahren durchgeführt. Auch dieses Verfahren ermöglicht es dem Gläubiger, nach positivem Abschluss der Sache, die Vollstreckung einzuleiten.

2. Welche Unterlagen sind für die Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens erforderlich und gibt es unterschiedliche Anforderungen an inländische und ausländische Gläubiger?

Zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens ist ein Original des Vollstreckungstitels mit Vollstreckungsklausel erforderlich:

  • rechtskräftiges Gerichtsurteil (Urteil, Zahlungsbefehl, Beschluss),
  • vor Gericht geschlossene Vergleichsvereinbarung,
  • sonstige Entscheidungen, Vergleiche, Urkunden (z.B. Auszug aus der Insolvenztabelle im InsolvenzV),
  • notarielle Urkunden, in denen sich der Schuldner freiwillig der Vollstreckung unterwirft. Andere Vollstreckungstitel sind z.B. Urteile von Gerichten der EU-Mitgliedsstaaten. Es gibt keine Unterschiede zwischen den Anforderungen an inländische und ausländische Gläubiger.

3. Welche Verjährungsfristen gelten für Gläubiger einer Forderung aus einem Handelskauf?

Die Forderungen des Gläubigers aus verkauften Waren (die Transaktion wurde im Rahmen seines Unternehmens durchgeführt) verjähren nach Ablauf von zwei Jahren. Die Verjährungsfrist endet am letzten Tag des Kalenderjahres, in dem die zweijährige Verjährungsfrist abläuft.

4. Unter welchen Voraussetzungen können ausländische Urteile anerkannt und vollstreckt werden?

1. Entscheidungen der EU-Gerichte

Die Entscheidungen sowie aus den EU-Mitgliedstaaten stammende Vergleiche, öffentliche Urkunden und Vereinbarungen sowie in EU-Mitgliedstaaten erlassene Europäische Beschlüsse zur vorläufigen Kontenpfändung werden automatisch auf Grundlage der Brüssel-Ia-Verordnung anerkannt, ohne dass es der Durchführung eines besonderen Verfahrens bedarf.

In einem Mitgliedstaat ergangene Entscheidungen sind in Polen ex lege vollstreckbar, ohne ihre Vollstreckbarkeit feststellen zu müssen. Die Vollstreckung kann daher ohne vorherige Erteilung eines Exequaturs durch Polen erfolgen; der Gläubiger kann sich direkt an den Gerichtsvollzieher wenden, um die Vollstreckung zu beantragen.     

2. Entscheidungen der Nicht-EU-Gerichte (kein internationales Abkommen mit Polen)

Die Entscheidungen werden von Rechts wegen anerkannt, es sei denn, dass sie u.a.:

  • nicht rechtskräftig sind,
  • in Angelegenheiten ergangen sind, die in die ausschließliche Zuständigkeit polnische Gerichte fallen.

5. Welche Rechtsmittel stehen zur Verfügung, wenn die Anerkennung eines ausländischen Urteils abgelehnt wird?

1. Entscheidungen der EU-Gerichte

Bei Entscheidungen von EU-Gerichten ist der Antrag auf Versagung der Vollstreckung, ein Antrag auf Versagung der Anerkennung oder ein Antrag auf Feststellung, dass keine Gründe für die Versagung der Anerkennung vorliegen, ist beim zuständig. polnischen Bezirksgericht zu stellen.

Gegen den Beschluss des Bezirksgerichts besteht die Möglichkeit der Beschwerde, geprüft von einem Berufungsgericht. Gegen dessen Beschluss kann eine Kassationsbeschwerde eingelegt werden.

2. Entscheidungen der Nicht-EU-Gerichte (kein internationales Abkommen mit Polen)

Bei Entscheidungen von Nicht-EU-Gerichten  wird der Antrag auf Anerkennung einer ausländischen gerichtlichen Entscheidung vom zuständigen Bezirksgericht geprüft. Gegen den Beschluss des Bezirksgerichts kann Beschwerde eingelegt werden, geprüft von einem Berufungsgericht. Gegen dessen Beschluss besteht die Möglichkeit einer Kassationsbeschwerde.

VIII. Rumänien

1. Welche Schritte müssen eingeleitet werden, um eine Forderung aus einem Handelskauf erfolgreich einzuziehen, und wie wird bei Widerspruch des Schuldners weiter verfahren?

Unabhängig davon, für welches Verfahren sich ein Gläubiger entscheidet, ist es ratsam, sich nach Ablauf der Zahlungsfrist mit einem Zahlungsauftrag an den Schuldner zu wenden. Wenn der Schuldner aufgrund dieses Ansatzes nicht zahlt, ist die nächste Stufe die gerichtliche Geltendmachung der Forderung. Die Zahlungsaufforderung ist daher eine Mahnung, eine Voraussetzung sowohl für eine Klage nach dem allgemeinen Recht als auch für die erste Stufe des Verfahrens zur Erteilung des Zahlungsbefehls. Der Zahlungsbefehl ermöglicht es dem Gläubiger, einen vollstreckbaren Titel in Form einer gerichtlichen Entscheidung zu erwirken. In der nächsten Phase erfolgt die Vollstreckung des Titels durch einen Gerichtsvollzieher.

2. Welche Unterlagen sind für die Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens erforderlich und gibt es unterschiedliche Anforderungen an inländische und ausländische Gläubiger?

Die Brüssel-Ia-Verordnung zielt darauf ab, Verfahren zu standardisieren und zu vereinfachen. Bis 2012 mussten ausländische Urteile, auch solche aus EU-Mitgliedstaaten, ein Anerkennungsverfahren durchlaufen. Dieses Verfahren gilt weiterhin für Urteile aus Nicht-EU-Ländern. Bei Entscheidungen oder vollstreckbaren Titeln, die in den EU-Mitgliedstaaten erlassen wurden, muss dem Vollstreckungstitel auch die Europäische Bescheinigung über den Vollstreckungstitel und ein Auszug aus dem Handelsregister des Gläubigers beigefügt sein.

3. Welche Verjährungsfristen gelten für Gläubiger einer Forderung aus einem Handelskauf?

Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre, wobei dies die allgemeine Frist ist.

4. Unter welchen Voraussetzungen können ausländische Urteile anerkannt und vollstreckt werden?

Für ausländische Urteile aus Nicht-EU-Mitgliedstaaten gilt ein gesondertes Anerkennungsverfahren gemäß der Zivilprozessordnung. Urteile aus EU-Mitgliedstaaten bedürfen keiner Anerkennung mehr, wenn ihnen der Europäische Vollstreckungszertifikat beigefügt ist.

5. Welche Rechtsmittel stehen zur Verfügung, wenn die Anerkennung eines ausländischen Urteils abgelehnt wird?

Gegen ein Urteil, mit dem die Anerkennung eines ausländischen Urteils abgelehnt wird, kann ein Rechtsmittel eingelegt werden, das von den Berufungsgerichten entschieden wird. Anträge, mit denen ein ausländisches Urteil anerkannt wird, sind zwingend beim Gericht erster Instanz zu beantragen.

IX. Slowakei

1. Welche Schritte müssen eingeleitet werden, um eine Forderung aus einem Handelskauf erfolgreich einzuziehen, und wie wird bei Widerspruch des Schuldners weiter verfahren?

Vor der gerichtlichen Eintreibung der Forderung kann der Gläubiger den Schuldner schriftlich zur Zahlung der Forderung auffordern. Diese vorgerichtliche Mahnung ist jedoch nicht notwendig. Der Gläubiger kann eine Geldforderung in Rahmen eines verkürzten Mahnverfahrens eintreiben, indem er beim Kreisgericht in Banská Bystrica einen Antrag auf Erlass eines Zahlungsbefehls stellt. Das Gericht erlässt einen Zahlungsbefehl ohne die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und ohne eine Anhörung des Beklagten, wenn der Geldanspruch aus den vom Kläger dargelegten Tatsachen plausibel nachvollziehbar ist. Der Schuldner kann gegen den Zahlungsbefehl innerhalb von 15 Tagen Widerspruch einlegen. Legt der Schuldner innerhalb der genannten Frist einen inhaltlich begründeten Widerspruch ein, hebt das Gericht den Zahlungsbefehl auf.

2. Welche Unterlagen sind für die Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens erforderlich und gibt es unterschiedliche Anforderungen an inländische und ausländische Gläubiger?

Den Antrag auf die Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens kann ein Gläubiger nur durch einen Rechtsanwalt stellen. Dem Antrag auf die Einleitung des Vollstreckungsverfahrens sind eine Vollmacht, ein mit einer Vollstreckbarkeitsklausel versehener Vollstreckungstitel und, bei ausländischen juristischen Personen als Gläubiger, ein Handelsregisterauszug beizufügen. Alle Dokumente müssen ins Slowakische übersetzt werden.

3. Welche Verjährungsfristen gelten für Gläubiger einer Forderung aus einem Handelskauf?

Die allgemeine Verjährungsfrist im slowakischen Rechtssystem beträgt drei Jahre und beginnt mit dem Tag, an dem das Recht erstmals hätte ausgeübt werden können. Handelt es sich bei beiden Parteien um Unternehmer und ist ihr gegenseitiges Rechtsverhältnis Gegenstand ihrer gewerblichen Tätigkeit, gilt die Verjährungsregelung des Handelsgesetzbuches, wonach die allgemeine Verjährungsfrist vier Jahre beträgt und ab dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, wann das Recht hätte gerichtlich geltend gemacht werden können. Die Verjährungsfrist endet spätestens nach zehn Jahren.

4. Unter welchen Voraussetzungen können ausländische Urteile anerkannt und vollstreckt werden?

Damit eine in einem anderen Staat ergangene gültige und vollstreckbare Gerichtsentscheidung in der Slowakei vollstreckbar ist, muss sie zunächst in der Slowakei anerkannt und gegebenenfalls für vollstreckbar erklärt werden. Innerhalb der Europäischen Union wird die Frage der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen im Wesentlichen durch die der Brüssel-Ia-Verordnung geregelt, dank der das Verfahren zur Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in der EU wesentlich vereinfacht und beschleunigt wird. Grundsätzlich lässt sich sagen, dass ausländische Entscheidungen unter bestimmten Voraussetzungen automatisch und ohne besonderes Verfahren anerkannt und teilweise vollstreckt werden. Es müssen lediglich bestimmte formelle Voraussetzungen erfüllt sein, eine inhaltliche Überprüfung der Entscheidungen erfolgt nicht.

5. Welche Rechtsmittel stehen zur Verfügung, wenn die Anerkennung eines ausländischen Urteils abgelehnt wird?

Je nach Art des Verfahrens entscheidet das Gericht über die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung durch einen besonderen Urteilsspruch oder erklärt die Vollstreckbarkeit einer ausländischen Entscheidung ohne besonderen Urteilsspruch bzw. durch die Berücksichtigung der ausländischen Entscheidung. Gegen den ablehnenden Bescheid kann Beschwerde eingelegt werden. Gegen eine Entscheidung des Berufungsgerichts, mit der die negative Entscheidung des Gerichts erster Instanz bestätigt wird, ist als außerordentlicher Rechtsbehelf die Berufung zulässig.

IX. Tschechien

1. Welche Schritte müssen eingeleitet werden, um eine Forderung aus einem Handelskauf erfolgreich einzuziehen, und wie wird bei Widerspruch des Schuldners weiter verfahren?

Zunächst sollte der Gläubiger den Schuldner schriftlich zur Zahlung auffordern. Diese Mahnung sollte mindestens sieben Tage vor einer Klageeinreichung erfolgen, da andernfalls das Gericht dem Gläubiger möglicherweise keine Erstattung der Verfahrenskosten zuspricht. Reagiert der Schuldner nicht, kann der Gläubiger Klage erheben oder einen Antrag auf Erlass eines Zahlungsbefehls stellen. Ein Zahlungsbefehl ist ein vereinfachtes Verfahren, bei dem das Gericht ohne Anhörung des Schuldners entscheidet, sofern die Forderung ausreichend belegt ist. Der Schuldner hat dann 15 Tage Zeit, um entweder die Forderung zu begleichen oder einen Widerspruch einzulegen. Legt der Schuldner fristgerecht Widerspruch ein, wird der Zahlungsbefehl aufgehoben, und das Verfahren geht in ein reguläres Gerichtsverfahren über.

2. Welche Unterlagen sind für die Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens erforderlich und gibt es unterschiedliche Anforderungen an inländische und ausländische Gläubiger?

Für die Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens in Tschechien sind bestimmte Unterlagen erforderlich. Unabhängig von der Herkunft des Gläubigers sind folgende Unterlagen notwendig: Vollstreckungstitel mit dem Vermerk der Vollstreckbarkeit, ein Antrag, der beim zuständigen Gericht oder Exekutor eingereicht wird. Für ausländische Gläubiger gelten zusätzliche Bedingungen, und zwar die Vorlage einer Bescheinigung gemäß der Brüssel Ia-Verordnung, die vom Ursprungsgericht ausgestellt wird. Dokumente müssen in die tschechische Sprache übersetzt werden.

3. Welche Verjährungsfristen gelten für Gläubiger einer Forderung aus einem Handelskauf?

Die allgemeine subjektive Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Sie beginnt an dem Tag, an dem der Gläubiger von der Fälligkeit der Forderung Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Unabhängig von der Kenntnis des Gläubigers beträgt die objektive Verjährungsfrist zehn Jahre ab dem Tag, an dem die Forderung fällig wurde, Ausnahmen sind gesetzlich geregelt.

4. Unter welchen Voraussetzungen können ausländische Urteile anerkannt und vollstreckt werden?

Für Urteile aus anderen EU-Mitgliedstaaten gelten die Bestimmungen der der Brüssel-Ia-Verordnung. Diese sieht vor, dass Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen automatisch anerkannt und vollstreckt werden, ohne dass ein besonderes Anerkennungsverfahren erforderlich ist. Voraussetzung ist, dass das Urteil im Ursprungsstaat vollstreckbar ist. In Ermangelung eines bilateralen oder multilateralen Abkommens zwischen der Tschechischen Republik und dem Ursprungsstaat des Urteils richtet sich die Anerkennung und Vollstreckung nach dem tschechischen Gesetz über das internationale Privat- und Verfahrensrecht (Gesetz Nr. 91/2012 Slg.). Demnach können ausländische Entscheidungen anerkannt und vollstreckt werden, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind oder das ausländische Urteil dann rechtskräftig und vollstreckbar ist. Zudem muss das Verfahren, das zum Urteil geführt hat, den Grundsätzen eines fairen Verfahrens entsprechen.

5. Welche Rechtsmittel stehen zur Verfügung, wenn die Anerkennung eines ausländischen Urteils abgelehnt wird?

Wenn ein tschechisches Gericht die Anerkennung eines ausländischen Urteils ablehnt, stehen dem Gläubiger verschiedene Rechtsmittel zur Verfügung, um gegen diese Entscheidung vorzugehen. Gegen die ablehnende Entscheidung des Gerichts über die Anerkennung eines ausländischen Urteils, kann der Gläubiger innerhalb von 15 Tagen nach der Zustellung des Beschlusses eine Beschwerde einlegen. Sollte die Beschwerde erfolglos bleiben, besteht die Möglichkeit, eine außerordentliche Revision beim Obersten Gericht der Tschechischen Republik einzulegen.

X. Türkei

1. Welche Schritte müssen eingeleitet werden, um eine Forderung aus einem Handelskauf erfolgreich einzuziehen, und wie wird bei Widerspruch des Schuldners weiter verfahren?

Zunächst wird dem Schuldner eine außergerichtliche Zahlungsaufforderung zugestellt. Diese enthält eine Fristsetzung zur Zahlung der offenen Forderung. Dieser Schritt ist rechtlich nicht zwingend, wenn der Schuldner bereits in Verzug ist, wird aber zur Streitvermeidung empfohlen. Ist der Schuldner nicht in Verzug, muss er mit dieser Mahnung in Verzug gesetzt werden.

Bleibt eine Zahlung aus, kann der Gläubiger ein gerichtliches Mahnverfahren einleiten. Hierzu wird beim Vollstreckungsamt die Zustellung eines Zahlungsbefehls an den Schuldner beantragt. Nach Zustellung des Zahlungsbefehls kann der Schuldner innerhalb von sieben Wochentagen Widerspruch gegen den Zahlungsbefehl einlegen. Macht er von diesem Recht nicht Gebrauch, wird der Zahlungsbefehl rechtskräftig und der Gläubiger kann direkt aus diesem vollstrecken. Wird Widerspruch eingelegt, muss der Gläubiger ein Schlichtungsverfahren einleiten und, bleibt dieses erfolglos, im Anschluss die Forderung gerichtlich geltend machen.

2. Welche Unterlagen sind für die Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens erforderlich und gibt es unterschiedliche Anforderungen an inländische und ausländische Gläubiger?

Erforderlich ist ein Antrag, der Name und Anschrift des Gläubigers und des Schuldners, den Forderungsbetrag inkl. Zinsen sowie den Rechtsgrund der Forderung enthält. Zudem muss ein Dokument, aus dem sich die Forderung ergibt, wie beispielsweise eine Rechnung oder ein Vertrag eingereicht werden.

Für inländische und ausländische Gläubiger gelten grundsätzlich dieselben Voraussetzungen. Fremdsprachige Dokumente sollten ins Türkische übersetzt werden. Wird zur Forderungseinziehung eine Vollmacht erteilt, muss die von einem ausländischen Notar beglaubigte Vollmacht zusätzlich mit einer Apostille versehen werden.

3. Welche Verjährungsfristen gelten für Gläubiger einer Forderung aus einem Handelskauf?

Forderungen aus einem Handelskauf unterliegen nach türkischem Recht grundsätzlich der regelmäßigen Verjährungsfrist von zehn Jahren gemäß Artikel 146 Obligationenrecht. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Fälligkeit der Forderung.

4. Unter welchen Voraussetzungen können ausländische Urteile anerkannt und vollstreckt werden?

Ausländische Urteile können unter den folgenden Voraussetzungen in der Türkei anerkannt und vollstreckt werden:

 

  • Das ausländische Urteil muss im Ursprungsland rechtskräftig und vollstreckbar sein.
  • Gegenseitigkeit: Türkische Urteile müssen im Ursprungsland entweder aufgrund eines bi- oder multinationalen Abkommens oder aufgrund gängiger Praxis ebenfalls anerkannt werden und vollstreckbar sein.
  • Die ausländische Entscheidung darf keinen Streitgegenstand betreffen, für den die türkischen Gerichte ausschließlich zuständig sind.
  • Das Urteil darf nicht gegen den ordre public, d.h. gegen wesentliche Grundsätze der türkischen Rechtsordnung verstoßen.
  • Das Recht auf rechtliches Gehör des Beklagten darf nicht verletzt worden sein, weil er nicht ordnungsgemäß geladen wurde und sich damit nicht verteidigen konnte.

Liegen die o.g. Voraussetzungen vor, werden ausländische Urteile in der Türkei anerkannt, so dass aus ihnen vollstreckt werden kann.

5. Welche Rechtsmittel stehen zur Verfügung, wenn die Anerkennung eines ausländischen Urteils abgelehnt wird?

Den Parteien steht der übliche Instanzenweg offen. D.h. die Entscheidung des Zivilgerichts erster Instanz, das über die Anerkennung eines ausländischen Urteils entscheidet, kann gemäß der türkischen Zivilprozessordnung mit dem Rechtsmittel der Berufung beim zuständigen Regionalen Berufungsgericht angefochten werden. Gegen das Urteil des Berufungsgerichts kann Revision beim Kassationshof eingelegt werden.

Parallel dazu steht es dem Gläubiger offen, in der Türkei ein neues ordentliches Gerichtsverfahren einzuleiten, das auf denselben materiell-rechtlichen Anspruch gestützt wird. Dies bietet eine alternative Möglichkeit, den geltend gemachten Anspruch dennoch gerichtlich durchzusetzen, auch wenn die Anerkennung des ausländischen Urteils im konkreten Fall versagt wurde.



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