Neue Bestimmungen in der Sozialversicherung Chinas und deren Folgen für ausländische Arbeitnehmer

Am 6. September 2011 hat das “Ministry for Human Resources and Social Security of the PRC China“ vorläufige Maßnahmen über die Beteiligung ausländischer Arbeitnehmer an der chinesischen Sozialversicherung veröffentlicht. Die vorläufigen Maßnahmen werden ab dem 15. Oktober 2011 umgesetzt.

Die neuen Regelungen gelten für Ausländer, die rechtmäßig in China beschäftigt sind und hier ihren Wohnsitz haben sowie über eine Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis verfügen. Des Weiteren finden die neuen Regelungen auf ausländische Journalisten mit ständiger Genehmigung als auch auf Ausländer Anwendung, die in China als Expatriates beschäftigt sind.

Nach der neuen Gesetzeslage ist der Arbeitgeber verpflichtet, die ausländischen Arbeitnehmer für die chinesische Sozialversicherung anzumelden. Die Anmeldung muss innerhalb von 30 Tagen nach der Beantragung der Arbeitserlaubnis erfolgen. Mit Anmeldung und Zahlung der erforderlichen Sozialversicherungsbeiträge erhält der ausländische Arbeitnehmer einen Sozialversicherungsanspruch in allen fünf Bereichen der chinesischen Sozialversicherung. Dazu zählen die Kranken-, Renten-, Arbeitslosen-, Arbeitsunfallversicherung und der Mutterschutz.

Sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer müssen beide Sozialversicherungsbeiträge anteilsmäßig zahlen. Die Mehrkosten, die dem Arbeitgeber dadurch entstehen, betragen schätzungsweise rund 500,00 Euro pro Monat. Die konkrete Kostenbelastung ist aufgrund der örtlich unterschiedlichen Beitragssätze vom Standort des Unternehmens abhängig.

Rückerstattung

Verlässt der ausländische Arbeitnehmer China bevor er das Rentenalter erreicht, so hat er einen Anspruch auf die Erstattung der Pauschalbeiträge, die er zusammen mit seinem Arbeitgeber in die chinesische Rentenversicherung eingezahlt hat. Dies trifft lediglich auf die Rentenversicherung zu. Die Ausgestaltung des konkreten Antragsverfahrens und die praktische Handhabung einer solchen Erstattung bleiben abzuwarten.

Bilaterale Abkommen

Das Sozialversicherungsabkommen, das 2001 zwischen Deutschland und der VR China abgeschlossen wurde, bietet Schutz für bestimmte Gruppen deutscher Arbeitnehmer in China. Kommt das Abkommen zur Anwendung, besteht die Möglichkeit einer Befreiung von der Pflicht zur Beitragsleistung in die chinesische Sozialversicherung.

Jedoch sind die Voraussetzungen streng. Es gilt nur für deutsche Arbeitnehmer, die weiterhin Beiträge für die deutsche Sozialversicherung zahlen. Außerdem gilt die Befreiung nur für die Renten- und Arbeitslosenversicherung; die weiteren Sozialversicherungszweige sind von dem Abkommen nicht erfasst.