Deutschland: Illegales Streaming – Der EuGH nimmt gewerbliche Geräteanbieter, die den Usern den Zugriff auf illegale Streaming-Angebote bewusst eröffnen wollen, verschärft in die Verantwortung

Der Grundsatz

User illegaler Streaming-Seiten haben sich bisher allenfalls in einer rechtlich strittigen Grauzone bewegt. Denn anders als beim Filesharing, bei dem illegale Inhalte zum Download und permanenten Verbleib auf dem eigenen Rechner zur Verfügung gestellt werden, konsumiert der Streamende das geschützte Werk "nur" im Browser.

Die Entscheidung des EUGH

Nach Auffassung des EuGH verstößt aber der Verkauf eines Medienabspielers mit vorinstallierter Open-Source-Software, die ihrerseits Hyperlinks zu Webseiten mit urheberrechtlich geschützten Inhalten (hier: Filmen) zugänglich macht, ohne Einwilligung des Rechtsinhabers in jedem Einzelfall gegen die Urheberrechte der betroffenen Filmproduzenten (EuGH, Urteil vom 26. April 2017, Az.: C-527/15).

Der Sachverhalt

Der Mediaplayer "filmspeler" hat es den Usern ermöglicht, auf ihren Endgeräten eine frei zugängliche Software zu installieren, mit der durch nur einen weiteren Klick ein Zugriff auf Streaming-Angebote ermöglicht wurde. Es handelte sich hierbei um Filmmaterial, für dessen öffentliche Verbreitung nicht in allen Fällen eine Zustimmung des Urhebers vorlag. Eine niederländische Stiftung zum Schutz von Urheberrechten hat gegen den Vertrieb des Gerätes geklagt. Der Verkauf stelle bereits eine „öffentliche Wiedergabe“ dar und verstoße gegen Urheberrechte, wenn hierdurch einfach und ohne Kosten der Zugriff auf illegal im Internet bereitgestellt Filme möglich gemacht werde.

Die Urteilsgründe

Der EuGH hat der Klägerin Recht gegeben. Der Verkauf des „filmspelers“ sei eine "öffentliche Wiedergabe" im Sinne der Urheberrechtsrichtlinie (2001/29/EG) und nicht lediglich eine "vorübergehende Vervielfältigungshandlung". Aufgrund der Urheberrichtlinie müsse ein hohes Schutzniveau für Urheber sichergestellt werden, daher sei der Begriff der „öffentlichen Wiedergabe“ weit auszulegen.

Entscheidend sei in diesem Fall insbesondere, dass die User die Streaming-Seiten durch den Einsatz des Abspielgerätes einfach und ohne weiteren Aufwand erreichen konnten. Darüber hinaus werde das Gerät in großem Umfang mit Gewinnerzielungsabsicht angeboten.

Es liege auch nicht der Ausnahmefall einer nur vorübergehenden Vervielfältigungshandlung vor. Die dafür notwendige Voraussetzung, dass die Vervielfältigung nur vorübergehend, flüchtig und Teil eines technischen Verfahrens ist und vor allem keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung hat, sei im Falle des "filmspelers" gerade nicht gegeben, weil die Gewinnerzielungsabsicht im Vordergrund des Vertriebs stehe. Zudem dürfe die Ausnahme nur angewandt werden, wenn die Verwertung des Werks nicht beeinträchtigt werde. Auch dies sei hier nicht gegeben, weil der Kaufanreiz für die User des Mediaplayers gerade darin bestehe, auf einfache Art und Weise Zugang zu nicht zugelassenen Angeboten zu erhalten. Diese Möglichkeit sei im Übrigen vom Anbieter besonders beworben worden.

Fazit

Mit seiner Entscheidung dehnt der EuGH die Verantwortlichkeit für durch Dritte begangene Urheberrechtsverletzungen jedenfalls für gewerbliche Anbieter von Produkten weiter aus, die gezielt für die Nutzung illegaler Inhalte eingesetzt werden können.

Während in den vorangegangenen EuGH-Entscheidungen Svensson und Best Water die Setzung von Links im Wege des Framing zu konkreten Werken als unzulässig angesehen worden sind, stellt nunmehr bereits der reine Vertrieb eines Mediaplayers, der generell einen unbefugten Zugang zu geschützten Werken ermöglicht, eine Urheberrechtsverletzung dar.

Ganz aktuell hat das LG Hamburg mit Urteil vom 22. Mai 2017 (Az.: 310 O 221/14), den Betreiber der illegalen Live-Streaming-Plattform Stream4u.tv und dessen Zulieferer für die Hardware als Gesamtschuldner zur Zahlung von über EUR 18.000,00 Schadensersatz verurteilt – die erste gesamtschuldnerische Verurteilung wegen illegalen Streamings.

Ansprechpartnerin

Viola Rust-Sorge, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz, Hannover

29. Juni 2017