Europa: Aufweichung des Anwendungsvorranges des Gemeinschaftsrechts durch Die EuGH-Entscheidung „Taricco II“?

Hintergrund
Ende 2017 hat der EuGH in der Rechtssache C-42/17 eine viel beachtete Entscheidung zur Frage des Anwendungsvorranges des Gemeinschaftsrechts erlassen. Hintergrund war eine Vorlagefrage des italienischen Verfassungsgerichtshofes dahingehend, ob die gemeinschaftsrechtliche Pflicht zur effektiven Eintreibung der Mehrwertsteuer den nationalen Verjährungsvorschriften vorgehen kann, wobei die Verjährung nach italienischem Verständnis eine Frage des materiellen Strafrechtes ist. Es ging also im Endeffekt um die Anwendung verfassungsrechtlich geschützter Prinzipien des Rückwirkungsverbotes und des Bestimmtheitsgebotes. In der Rechtssache C-105/14 („Taricco I“) hatte der EuGH noch in bewährter Manier den Vorrang des Gemeinschaftsrechts statuiert, sich jedoch nicht mit der Problematik des italienischen Verfassungsrechtes auseinandergesetzt. Das Verfassungsgericht sah sich mithin genötigt hier eine nähere Klärung herbeizuführen und hat dabei relativ unverhohlen mit der Anwendung der Doktrin der sog „contro limiti“, dh der verfassungsimmanenten Schranken der Übertragung von Hoheitsgewalt, sprich im Endeffekt mit der Außerachtlassung von Gemeinschaftsrecht gedroht.

Der Entscheidungsinhalt
Mit einer auch für seine an dogmatischen Kunstgriffen durchaus reichen Entscheidungspraxis seltenen Akrobatik ist es dem EuGH gelungen, einerseits der Drohung des Verfassungsgerichtshofes den Wind aus den Segeln zu nehmen, gleichzeitig aber auch jede präzise Festlegung hinsichtlich des in Art. 4 Abs. 2 EUV statuierten Schutzes der nationalen Verfassungsidentität zu vermeiden, indem er folgenden aus juristischer Sicht durchaus erstaulich zu nennenden Slalom zu Papier gebracht hat: Ausgehend von „Taricco I“ wird zunächst die fehlende Grundrechtsrelevanz der Verjährungsfragen festgestellt. Durchaus kohärent postuliert der EuGH dann die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Art. 325 AEUV volle Wirksamkeit zukommen zu lassen; dies aber unter voller Beachtung der Grundrechte der Beschuldigten, ohne dass sich der EuGH jedoch an dieser Stelle darauf festlegt, welche Grundrechte denn konkret zur Anwendung kommen sollen; und in der Tat wird es nun kreativ: Es sei das Recht der nationalen Behörden nationale Grundrechte anzuwenden, wenn dadurch nicht der Vorrang, die Einheit und die Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts beeinträchtigt werden (!). Als sei dies nicht genug, wird dann in offenem Widerspruch zur Ausgangsprämisse festgestellt, dass es im Endeffekt um die Anwendung von Art. 49 der Grundrechtscharta als Ausdruck der gemeinsamen Verfassungstradition der Mitgliedstaaten ginge. Abschließend wird den nationalen Gerichten das Recht zugestanden, den Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts außer Acht zu lassen, wenn durch die Nichtbeachtung nationaler Grundrechte eine „Unsicherheit“ für den Angeklagten entstehe, was bei vorsichtiger Schätzung in der vorliegenden Fallgestaltung ausnahmslos der Fall sein dürfte.

Bewertung der Entscheidung
Angesichts der dargestellten Argumentationslinie ergibt sich die Vermutung, dass der EuGH mit aller Macht und vermutlich aus vorrangig politischen Gründen eine Einzelfallentscheidung treffen wollte, ohne sich für die Zukunft deutlich festzulegen. In Taricco II ist der EuGH noch einmal davongekommen; lange wird er es jedoch sicherlich nicht vermeiden können, der „Gretchenfrage“, wie er es mit dem Verhältnis von Gemeinschaftsrecht zu nationalem Verfassungsrecht hält, auszuweichen.

Autor: Florian Bünger