Slowakei: Neues Gesetz über das Whistleblowing

„Whistleblower“ – das sind Personen, die auf Gesetzesverstöße hinweisen – werden künftig noch stärker geschützt. Das ist das Ziel eines neuen Gesetzes, das vor einigen Monaten in Kraft getreten ist. Die neue Regelung knüpft an bereits bestehende Bestimmungen zum Schutz von Whistleblowern im Arbeitsverhältnis an.

Neue Behörde
Bislang waren entweder die Arbeitsinspektorate (für den Schutz von Whistleblowern) oder das Justizministerium (für die Entlohnung von Whistleblowern) zuständig.

Die hohen Erwartungen an die Aufdeckung und Bekämpfung gesellschaftswidriger Tätigkeiten haben sich seit 2014 freilich nicht erfüllt. Das hängt offensichtlich mit dem mangelnden Vertrauen in die Arbeitsinspektorate zusammen.

Nunmehr wurde daher eine eigene unabhängige Zentral-Behörde gegründet, in der sich die Zuständigkeiten für „Whistleblowing“ konzentrieren. Diese neue Behörde übernimmt einerseits die bisherigen Agenden der Arbeitsinspektorate und des Justizministeriums und wird andererseits mit zusätzlichen Aufgaben betraut. Dazu zählen etwa die Abgabe von Stellungnahmen, die Beratung bei der Anwendung des Gesetzes über Whistleblower oder Aufklärungstätigkeiten.

Erweiterung des Schutzbereichs, längerer Rechtsschutz
Die neue Regelung hat auch eine erweiterte Definition von „Whistleblowing“ gebracht. Vor allem für den Rechtsschutz ist nicht mehr erforderlich, ob der Whistleblower wesentlich zur Entdeckung unlauterer Praktiken beigetragen hat. Es reicht, dass der Whistleblower von der Richtigkeit seiner Anzeige überzeugt war.

Außerdem verlängert sich die Dauer des Rechtsschutzes für den Whistleblower. Bislang endete der Rechtsschutz mit Beendigung des Strafverfahrens oder des Verwaltungsverfahrens. Künftig besteht der Rechtsschutz noch drei Jahre nach Beendigung dieser Verfahren.

Autorin: Petra Krajcik