Die Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Deutschland

Ausländische Unternehmen können ihre Geschäftstätigkeit in Deutschland in Form von Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften oder Niederlassungen des Mutterunternehmens aufnehmen. Die am häufigsten verwendete Gesellschaftsform in Deutschland ist die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Sie ist insbesondere wegen ihrer einfachen und flexiblen Unternehmens- und Finanzstruktur sehr beliebt. Für Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet nur das Gesellschaftsvermögen.

Unabhängig vom Ort der Geschäftsleitung der Gesellschaft kann jeder Ort im Inland als Sitz der Gesellschaft bestimmt werden. Der Verwaltungssitz kann demnach auch im Ausland liegen; insbesondere ist eine ausschließliche Geschäftstätigkeit im Rahmen einer Niederlassung im EU-Ausland möglich. Es muss jedoch eine inländische Geschäftsanschrift oder die eines zur Zustellung bevollmächtigten Vertreters zur Eintragung im Handelsregister angemeldet werden.

Eine GmbH kann für jeden gesetzlich zulässigen Zweck gegründet werden. Er ist im Gesellschaftsvertrag derart zu bezeichnen, dass den Teilnehmern am wirtschaftlichen Verkehr eine konkrete Vorstellung vom Unternehmensgegenstand ermöglicht wird.

Das Gesellschaftsvermögen

Das Stammkapital der GmbH muss mindestens EUR 25.000,00 betragen. Es kann als Bar- oder als Sacheinlage erbracht werden. Bei Bareinlagen darf die Anmeldung erst erfolgen, wenn von jeder Einlage ein Viertel, insgesamt aber mindestens EUR 12.500,00 eingezahlt sind. Sollen Sacheinlagen (etwa Maschinen, Patentrechte oder Forderungen) geleistet werden, so müssen der Gegenstand der Sacheinlage und der Betrag der Stammeinlage, auf die sich die Sacheinlage bezieht, im Gesellschaftsvertrag festgesetzt werden.
Die GmbH erteilt keine Anteilsurkunden und die Einlagen sind auch nicht frei übertragbar. Geschäftsanteile können an einen anderen Gesellschafter oder einen Dritten durch Abtretungsvertrag übertragen werden. Der Abtretungsvertrag bedarf für seine Wirksamkeit der notariellen Beurkundung. Unabhängig von vertraglichen Beschränkungen, haben die Gesellschafter bei Austritt eines anderen Gesellschafters ein Vorkaufsrecht, wenn dieser seine Einlage an eine externe Partei übertragen will.

Die Gesellschafter

Zur Gründung einer GmbH ist mindestens eine Person (sog. „Ein-Mann-GmbH“) notwendig. Es können aber auch beliebig viele weitere Personen am Gründungsakt teilnehmen. Mögliche Gesellschafter sind sowohl natürliche und juristische Personen, wie aber auch andere rechtsfähige Gesellschaften, z. B.: OHG, KG. Sie vereinbaren einen Gesellschaftsvertrag (Satzung), der mindestens die Firma, den Sitz und Gegenstand der GmbH, sowie die Höhe des Stammkapitals und die Übernahme der Stammeinlagen durch die Gesellschafter beinhalten muss.

Oberstes beschließendes Organ der GmbH ist die Gesellschafterversammlung, in der die Gesamtheit der Gesellschafter repräsentiert ist. Ihre Zuständigkeit erstreckt sich – soweit Gesetz oder Satzung nicht etwas anderes bestimmen – auf alle Angelegenheiten der GmbH. Die Gesellschafter fassen ihre Beschlüsse grundsätzlich in der Versammlung. Bei Einverständnis aller Gesellschafter ist jedoch auch eine schriftliche Abstimmung ohne das Abhalten einer Versammlung zulässig. Sofern in der Satzung kein bestimmtes Mehrheitserfordernis vorgesehen ist, ist für einen Gesellschafterbeschluss eine einfache Mehrheit ausreichend. Für bestimmte Beschlüsse sind gleichwohl 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Dies gilt z.B. für Änderungen der Satzung, Kapitalerhöhungen oder Fusionen.

Die Haftung der Gesellschafter ist auf die jeweilige Einlage beschränkt und wird mit Eintragung in das Handelsregister wirksam. Das Privatvermögen der Gesellschafter ist in den Haftungsstock der Gesellschaft grundsätzlich nicht mit eingebunden. Für Verluste aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit einer GmbH haften die Gesellschafter der GmbH nur, sofern sie diese Verluste in rechtswidriger Weise verursacht haben.

Geschäftsführung und Außenvertretung

Jede GmbH muss einen oder mehrere Geschäftsführer haben. Ohne Geschäftsführer ist die Gesellschaft nicht handlungsfähig. Diese werden durch die Gesellschafterversammlung bestimmt. Ihnen obliegt die Geschäftsführung der Gesellschaft im Innenverhältnis und die Vertretung nach außen. Ihre Vertretungsmacht ist Dritten gegenüber unbeschränkt und unbeschränkbar. Die Mitglieder der Geschäftsleitung sind verpflichtet, in gutem Glauben und im besten Interesse der GmbH zu handeln. In einigen Fällen kann die Geschäftsleitung (und wo zutreffend, auch der Aufsichtsrat) für Schäden, die durch eine Pflichtverletzung aufgrund vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens verursacht wurden, haftbar gemacht werden.

In der Satzung der GmbH kann ein Aufsichtsrat vorgesehen werden. Ein Aufsichtsrat muss grundsätzlich gebildet werden, wenn die GmbH mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigt. Bei einer Arbeitnehmerzahl zwischen 500 und 2.000 fällt 1/3 der Plätze an Repräsentanten der Angestellte. Die übrigen 2/3 werden von den Gesellschaftern gewählt. Beschäftigt die GmbH mehr als 2.000 Arbeitnehmer, sind im Aufsichtsrat 12 Plätze zu vergeben. Diese Anzahl steigt auf 16 sofern 10.000 und auf 20 wenn 20.000 Menschen bei der GmbH angestellt sind. In diesen Fällen werden die Sitze hälftig geteilt.

Die Aufgaben eines Geschäftsführers werden durch die Alleinentscheidungsbefugnis der Gesellschafter beschränkt. In den folgenden Aspekten sind die Gesellschafter zuständig, sodass eine Genehmigung der Gesellschafterversammlung vorliegen muss: die Feststellung des Jahresabschlusses, die Ergebnisverwendung, die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer, die Maßregeln zur Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung, die Bestellung von Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten sowie die Prozessvertretung gegenüber den Geschäftsführern.

Die Ernennung eines oder mehrerer Prokuristen ist möglich. Dabei kann er die GmbH entweder allein, mit dem Geschäftsführer oder einem weiteren Prokuristen vertreten.

Handelsregister

Eine GmbH entsteht erst mit der Eintragung in das Handelsregister, d. h. die Eintragung ist konstitutiv. Dazu ist der Gesellschaftsvertrag notariell zu beurkunden. Anschließend muss eine notariell beglaubigte Handelsregisteranmeldung erfolgen. Die GmbH ist bei dem Registergericht (Amtsgericht), in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat, zur Eintragung zum Handelsregister (Abteilung B) anzumelden. Die Anmeldung darf erst vorgenommen werden, wenn mindestens ein Viertel jedes Geschäftsanteils eingezahlt ist. Sacheinlagen müssen so an die Gesellschaft übergehen, dass sie dieser endgültig zur freien Verfügung stehen. Im Rahmen der Anmeldung ist die Gesellschafterliste einzureichen. Nach der Anmeldung erfolgt die Überprüfung durch das Registergericht und schließlich die Eintragung der Gesellschafter in das Handelsregister.

Kosten und Steuern

Bei der Gründung einer GmbH entstehen Notarkosten und Gebühren für die Anmeldung beim Handelsregister. Des Weiteren sind die Gebühren für die Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger zu tragen. Diese Gebühren belaufen sich bei einer GmbH-Gründung bei einem Stammkapital von EUR 25.000,00 in der Regel zwischen EUR 450,00 und EUR 550,00. Weiterhin fallen Rechtsanwaltskosten je nach Aufwand in Höhe von ca. EUR 2.000,00 an.

Eine GmbH ist als Kapitalgesellschaft und juristische Person ein eigenständiges Steuersubjekt. Sie unterliegt mit ihrem Einkommen der Körperschaftsteuer. Der Steuersatz beträgt 15 %. Schüttet die GmbH Gewinn an ihre Gesellschafter aus, unterliegen diese der Abgeltungssteuer. Der Abgeltungssteuersatz liegt bei 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag (5,5 % der Abgeltungssteuer). Eine GmbH gilt als Handelsgesellschaft im Sinne des HGB und ist somit ein Gewerbebetrieb kraft Rechtsform. Unabhängig von ihrem Unternehmenszweck unterliegt sie der Gewerbesteuer.

Vorratsgesellschaften

Vorratsgesellschaften werden von Unternehmen gegründet, mit dem gesetzlich vorgeschriebenen Stammkapital ausgestattet und auf Vorrat gehalten. Trotz der vollen Einzahlung des Stammkapitals, der garantierten Lastenfreiheit und dem Mangel an einer bisherigen Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr, gilt der Erwerb einer Vorrats-GmbH als wirtschaftliche Neugründung der GmbH. Die Rechtsprechung stellt insoweit darauf ab, dass die GmbH als unternehmensloser Rechtsträger besteht und im Zuge des Erwerbs mit einem Unternehmen ausgestattet wird. Dies hat zur Folge, dass die Vorschriften zur Gründung einer GmbH, die der Gewährleistung der Kapitalausstattung der Gesellschaft dienen, entsprechend anzuwenden sind und der Erwerb mit Blick auf die reale Aufbringung des Stammkapitals der GmbH zugleich der Kontrolle des Registergerichts unterworfen ist. Demnach ist die wirtschaftliche Neugründung gegenüber dem Registergericht offen zu legen und vom Geschäftsführer der GmbH zu versichern, dass die Leistungen auf das Stammkapital erbracht worden sind und er über den Gegenstand der Leistungen weiterhin frei verfügen kann. Die Versicherung des Geschäftsführers dient zum Nachweis, dass gegebenenfalls schon entstandene Verluste der Gesellschaft die von den Gesellschaftern geschuldeten und geleisteten Zahlungen auf das Stammkapital nicht ganz oder auch nur teilweise aufgebraucht haben. Sofern die Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung einer GmbH gegenüber dem Registergericht unterbleibt, führt dies zu einer persönlichen und grundsätzlich zeitlich unbeschränkten Haftung der Gesellschafter. Das für die rechtliche Gründung einer GmbH einschlägige Haftungsmodell der Unterbilanzhaftung findet Anwendung. Die Höhe der Haftung entspricht dabei im Einzelfall der Wertdifferenz zwischen dem Stammkapital und dem tatsächlichen Gesellschaftsvermögen zum Zeitpunkt der Offenlegung gegenüber dem Registergericht. Maßgeblicher Zeitraum ist die Zeitspanne zwischen Erwerb der Vorrats-GmbH und Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung. Schließlich ist zu beachten, dass die Unterbilanzhaftung nicht nur diejenigen Gesellschafter trifft, die an dem Vorgang der Neugründung unmittelbar beteiligt waren. Nunmehr sollen auch die Gesellschafter, die ihren Geschäftsanteil an der GmbH erst nach deren wirtschaftlichen Neugründung erwerben, von der Unterbilanzhaftung betroffen sein. Ob der neue Gesellschafter von der wirtschaftlichen Neugründung positive Kenntnis hatte, soll für Haftung insofern irrelevant sein.

Corporate governance

Alle börsennotierten Unternehmen in Deutschland sind an den vom Bundesministerium der Justiz eingebrachten Corporate Governance Kodex gebunden. Der Kodex soll dazu beitragen, die in Deutschland geltenden Regeln für die Unternehmensleitung und -überwachung für nationale und internationale Investoren transparent zu machen. Auf diese Weise soll das Vertrauen in die Unternehmensführung deutscher Unternehmen gestärkt werden.

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Raymond Kok, Shanghai