Neue chinesische Rechtsprechung zum Arbeitsrecht

1. Kostenerstattungspflicht des Arbeitgebers im Falle, dass er für den Arbeitnehmer die gesetzliche Krankenversicherung nicht ordnungsmäßig gezahlt hat

Gemäß Artikel 72 des chinesischen Arbeitsgesetzes und Artikel 23 des chinesischen Sozialversicherungsgesetzes ist der Arbeitgeber verpflichtet, für den Arbeitnehmer die gesetzliche Krankenversicherung entsprechend den geltenden Regelungen zu zahlen. Im Falle, dass der Versicherer die Aufwendungen für eine medizinische Heilbehandlung des Arbeitnehmers nicht übernimmt, weil der Arbeitgeber für diesen die Krankenversicherung nicht ordnungsgemäß gezahlt hat, ist der Arbeitgeber verpflichtet, diese Aufwendungen zu erstatten. Allerdings hat er nicht die Gesamtaufwendungen zu erstatten, sondern nur die Teile, die nach Überprüfung der Sozialversicherungsbehörde als angemessene Behandlungskosten von dem Versicherer zu erstatten sind.

2. Rentner und Pensionäre werden vom Arbeitsrecht nicht geschützt. Für den Rechtsstreit zwischen diesen und ihrem Auftragsgeber gelten lediglich die Regelungen des allgemeinen Vertragsrechts

Der Geltungsbereich des chinesischen Arbeitsgesetzes umfasst keine Rentner und Pensionäre, die wieder bei einem Unternehmen tätig werden, da sie nicht mehr Arbeitnehmer im rechtlichen Sinne sind, sobald sie das Rentenalter erreichen und Anspruch auf eine Rente bzw. Pension haben. Sie genießen daher keinen Schutz des Arbeitsgesetzes.

In diesem Fall besteht gemäß Artikel 7 der Auslegung 3 des Supreme People’s Court über das anwendbare Recht für die arbeitsrechtliche Streitigkeit zwischen dem Rentner bzw. dem Pensionär und dem Unternehmen kein Arbeitsverhältnis, sondern lediglich ein Dienstvertragsverhältnis, das dem Vertragsgesetz unterliegt. Infolgedessen können der Rentner bzw. Pensionär und das Unternehmen das Zustandekommen des Dienstverhältnisses auch mündlich vereinbaren. Im Falle eines Rechtsstreits können die Parteien nur nach dem Zivilprozessgesetz Klage erheben. Ein Arbeitsschiedsgericht darf hingegen nicht berufen werden.

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Raymond Kok, Shanghai