Neue Regelung über Umwandlung von Schulden in Eigenkapital der Gesellschaft in China

Am 23. November 2011 hat die State Administration for Industry and Commerce (SAIC) eine Regelung über die Umwandlung von Schulden in Eigenkapital von Gesellschaften erlassen. Diese Regelung wird am 1. Januar 2012 in Kraft treten.

Aufgrund der internationalen Finanzkrise geraten viele Unternehmen, vor allem kleine und mittelständische Unternehmen, in finanzielle Schwierigkeiten. Um solchen Unternehmen bei der Reduzierung ihrer Schuldenlast sowie den bankrotten Unternehmen bei der Erfüllung ihrer Reorganisations- und Sanierungsplan zu helfen, hat SAIC diese Regelung erlassen.

Nach dieser Regelung kann der Gläubiger, falls der Schuldner eine in China gegründete GmbH oder AG ist und es um eine der folgenden Forderungen geht, seine Forderung in Eigenkapital des Schuldners umwandeln, wodurch das eingetragene Grundkapital des Schuldners erhöht wird:

  1. Forderung aus einem Vertrag, soweit der Gläubiger seine vertraglichen Pflichten bereits erfüllt hat und die Umwandlung nicht gegen zwingende Regelungen der Gesetze, der Verwaltungsverordnungen, der Entscheidungen des Staatsrats oder der Satzung der Gesellschaft verstößt;
  2. Forderung, die bereits durch eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung festgestellt ist;
  3. Forderung, die während der Reorganisation oder Schlichtung in dem vom Insolvenzgericht genehmigten Sanierungsplan oder in dem vom Insolvenzgericht anerkannten Vergleich festgestellt ist.

Steht die Forderung Mehreren als Gesamtgläubigern zu, müssen die Gläubiger vor der Umwandlung einen Verteilungsplan aufgestellt haben. Nach der Umwandlung darf der Gesamtwert der umgewandelten Forderung und der Sacheinlagen des Schuldners 70% des eingetragenen Grund- bzw. Stammkapitals nicht überschreiten. Ein rechtsmäßig errichtetes Wirtschaftsprüfungsunternehmen muss die Umwandlung nachprüfen und eine Prüfbescheinigung ausstellen. Nach der Umwandlung muss die Registereintragung der Gesellschaft entsprechend geändert werden.

Rechtsfolge: Diese neue Regelung ermöglicht künftig die Gesellschaftsbeteiligung per Forderung, allerdings mit einer Einschränkung. Die Regelung gilt nämlich nur für eigene Forderungen des Gläubigers, nicht aber für zunächst einem Dritten zustehende und dann an den Gläubiger abgetretene Forderungen.

Ansprechpartner

Raymond Kok, Shanghai