Personengesellschaft
Was versteht man unter einer Personengesellschaft?
Im chinesischen Recht gibt es keine gesetzlich geregelte Organisationsform, die der in einigen europäischen Rechtsordnungen bekannten „Personengesellschaft“ vollständig entspricht. Am ehesten vergleichbar ist das im Partnerschaftsunternehmensgesetz der Volksrepublik China geregelte Partnerschaftsunternehmen. Nach diesem Gesetz werden Partnerschaftsunternehmen in allgemeine Partnerschaftsunternehmen (vergleichbar mit der Offenen Gesellschaft) und beschränkte Partnerschaftsunternehmen (vergleichbar mit der Kommanditgesellschaft) unterteilt. Eine der stillen Gesellschaft vollständig entsprechende eigenständige Form des Partnerschaftsunternehmens kennt das chinesische Recht hingegen nicht.
Partnerschaftsunternehmen weisen einen ausgeprägt personalistischen Charakter auf. Ihre Gründung und ihr Fortbestand beruhen in der Regel auf dem Vertrauensverhältnis zwischen den Gesellschaftern. Dieser personalistische Charakter zeigt sich insbesondere darin, dass die Person der Gesellschafter und das gegenseitige Vertrauen zwischen ihnen für das Partnerschaftsunternehmen von wesentlicher Bedeutung sind. Daher müssen die Übertragung von Gesellschaftsanteilen, die Aufnahme neuer Gesellschafter sowie der Erwerb der Gesellschafterstellung nach dem Tod eines Gesellschafters grundsätzlich den jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen oder den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags entsprechen.
Wann kann eine Personengesellschaft aufgelöst werden?
Nach dem Partnerschaftsunternehmensgesetz der Volksrepublik China kann ein Partnerschaftsunternehmen unter anderem aufgelöst werden, wenn die vereinbarte Dauer abgelaufen ist und die Gesellschafter beschließen, die Geschäftstätigkeit nicht fortzuführen, ein im Gesellschaftsvertrag vorgesehener Auflösungsgrund eintritt, sämtliche Gesellschafter die Auflösung beschließen, die gesetzlich vorgeschriebene Mindestzahl an Gesellschaftern für einen Zeitraum von 30 Tagen unterschritten wird, der vereinbarte Gesellschaftszweck erreicht worden ist oder nicht mehr erreicht werden kann oder ein anderer gesetzlicher Auflösungsgrund vorliegt.
Der Tod oder das Ausscheiden eines Gesellschafters sowie Änderungen seiner persönlichen Voraussetzungen können Auswirkungen auf den Fortbestand des Partnerschaftsunternehmens haben, führen jedoch nicht zwangsläufig zu dessen Auflösung. Maßgeblich sind die gesetzlichen Bestimmungen und die Regelungen des Gesellschaftsvertrags. Die Gesellschafter können daher im Gesellschaftsvertrag entsprechende Regelungen über Veränderungen im Gesellschafterbestand, die Rechtsnachfolge in die Gesellschafterstellung sowie den Fortbestand des Partnerschaftsunternehmens treffen.
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