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Verbot der Einlagenrückgewähr

Dieser Begriff bezieht sich auf die Rechtslage des unten ausgewählten Landes.

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Was versteht man unter dem Verbot der Einlagenrückgewähr?

Das chinesische Recht kennt keine Regelung, die dem österreichischen Verbot der Einlagenrückgewähr vollständig entspricht. Das chinesische Gesellschaftsrecht schützt das Gesellschaftskapital und das Gesellschaftsvermögen insbesondere durch das Verbot der Entziehung von Einlagen sowie durch gesetzliche Vorschriften über die Gewinnausschüttung. Die vorstehenden Kapitalerhaltungsvorschriften gelten grundsätzlich für Kapitalgesellschaften wie die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und die Aktiengesellschaft (AG).

Nach Gründung der Gesellschaft dürfen Gesellschafter ihre Einlagen nicht entziehen. Auch die Übertragung von Einlagen aus dem Gesellschaftsvermögen durch fingierte Schuldverhältnisse, Geschäfte mit verbundenen Parteien oder vergleichbare Gestaltungen kann als Entziehung von Einlagen angesehen werden.

Auch die Gewinnausschüttung an die Gesellschafter unterliegt gesetzlichen Voraussetzungen. Grundsätzlich sind zunächst Verluste auszugleichen und die gesetzliche Rücklage zu bilden, bevor der verbleibende Gewinn nach Steuern an die Gesellschafter ausgeschüttet werden darf.

Welche Folgen hat ein Verstoß gegen diese Vorschriften?

Hat ein Gesellschafter Einlagen unzulässig entzogen, muss er die entzogenen Einlagen an die Gesellschaft zurückzahlen. Entsteht der Gesellschaft dadurch ein Schaden, haften die verantwortlichen Mitglieder der Geschäftsführung, des Aufsichtsrats und des sonstigen leitenden Managements gemeinsam mit dem betreffenden Gesellschafter als Gesamtschuldner auf Schadensersatz.

Schüttet die Gesellschaft unter Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften Gewinne an ihre Gesellschafter aus, müssen diese die rechtswidrig ausgeschütteten Gewinne an die Gesellschaft zurückzahlen. Entsteht der Gesellschaft dadurch ein Schaden, haften die Gesellschafter sowie die verantwortlichen Mitglieder der Geschäftsführung, des Aufsichtsrats und des sonstigen leitenden Managements auf Schadensersatz.

Darüber hinaus kann die unzulässige Entziehung von Einlagen mit Verwaltungssanktionen geahndet werden.

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