Stille Gesellschaft
Was versteht man unter einer „Stillen Gesellschaft“?
Das chinesische Recht kennt kein gesetzlich geregeltes Rechtsinstitut, das der in einigen europäischen Rechtsordnungen bekannten „Stillen Gesellschaft“ vollständig entspricht. Auch ist die stille Gesellschaft im Partnerschaftsunternehmensgesetz der Volksrepublik China nicht als eigenständige Form eines Partnerschaftsunternehmens (vergleichbar mit der Personengesellschaft) vorgesehen.
In der chinesischen Rechtslehre und -praxis wird der Begriff „stille Gesellschaft“ teilweise zur Beschreibung vertraglicher Gestaltungen verwendet, die gewisse Ähnlichkeiten mit der Stillen Gesellschaft aufweisen. Beispielsweise kann sich eine Partei durch eine Einlage an einem von einer anderen Partei betriebenen Unternehmen beteiligen und nach Maßgabe der vertraglichen Vereinbarung an den Erträgen partizipieren, ohne nach außen als Gesellschafter des betreffenden Unternehmensträgers aufzutreten. Eine solche Gestaltung führt für sich genommen nicht dazu, dass der Kapitalgeber eine gesellschaftsrechtliche Beteiligung oder Gesellschafterstellung an dem betreffenden Unternehmen erwirbt.
Nach Artikel 967 des Zivilgesetzbuchs der Volksrepublik China ist ein Partnerschaftsvertrag eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Gesellschaftern zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks, nach der sie die Erträge teilen und die Risiken gemeinsam tragen. Ob eine Gestaltung mit Merkmalen einer stillen Gesellschaft als Partnerschaftsverhältnis einzuordnen ist und welche konkreten Rechte und Pflichten den Beteiligten zukommen, ist daher anhand der vertraglichen Vereinbarungen und des tatsächlich bestehenden Rechtsverhältnisses im Einzelfall zu bestimmen.
Gestaltungen mit Merkmalen einer stillen Gesellschaft nach chinesischem Recht können daher nicht ohne Weiteres mit der Stillen Gesellschaft in einigen europäischen Rechtsordnungen gleichgesetzt werden. Ihre konkrete rechtliche Einordnung, die Haftung der Beteiligten und die sonstigen Rechtsfolgen sind vielmehr im jeweiligen Einzelfall zu bestimmen.
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