Vinkulierung
Was versteht man unter Vinkulierung?
Im chinesischen Recht gibt es kein einheitliches Rechtsinstitut, das der Vinkulierung nach österreichischem Recht vollständig entspricht. Im Gesellschaftsrecht kommen ihr funktional Beschränkungen der Übertragbarkeit von Geschäftsanteilen einer GmbH oder von Aktien einer AG am nächsten.
Bei einer GmbH können die Gesellschafter ihre Geschäftsanteile grundsätzlich ganz oder teilweise untereinander übertragen. Bei einer Übertragung an einen Dritten steht den übrigen Gesellschaftern unter gleichen Bedingungen ein Vorkaufsrecht zu. Die Satzung kann abweichende Regelungen für die Übertragung von Geschäftsanteilen vorsehen und damit die Übertragbarkeit weiter beschränken.
Bei einer AG können Aktionäre ihre Aktien grundsätzlich auf andere Aktionäre oder Dritte übertragen. Die Satzung kann die Übertragbarkeit von Aktien beschränken. Die Gesellschaft kann zudem nach Maßgabe ihrer Satzung besondere Aktiengattungen ausgeben, deren Übertragung beispielsweise der Zustimmung der Gesellschaft bedarf. Obwohl das chinesische Recht somit kein einheitliches Rechtsinstitut der Vinkulierung kennt, können durch die Satzung funktional vergleichbare Beschränkungen der Übertragbarkeit von Geschäftsanteilen oder Aktien vorgesehen werden.
Im Versicherungsrecht können Versicherungsnehmer und Versicherer nach dem chinesischen Versicherungsrecht weitere versicherungsbezogene Vereinbarungen treffen und den Inhalt des Versicherungsvertrags einvernehmlich ändern. Die Parteien können daher die betreffenden Rechte im konkreten Versicherungsvertrag entsprechend ausgestalten. Sollen Vermögensrechte aus einem Versicherungsvertrag zur Kreditsicherung eingesetzt werden, sind je nach Art des betreffenden Rechts die Vorschriften des chinesischen Zivilgesetzbuches über das Pfandrecht, insbesondere das Pfandrecht an Rechten, sowie über andere einschlägige Sicherungsrechte zu beachten.
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